Rechtsnews

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BGH: Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten in Internet – Portal

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13) hat, nicht völlig unerwartet, entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Internet – Portal hat. Die Entscheidung folgt der Argumentation aus dem „Spickmich“ Urteil aus 2009. Danach überwiegt das Recht auf freie Meinungsäußerung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig dann, wenn die Bewertung die berufliche Tätigkeit des Bewerteten betrifft und die Daten frei zugänglich sind. Ein Anspruch auf Löschung besteht natürlich dann, wenn die Bewertungen unzulässige Schmähkritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.

Im vorliegenden Fall argumentierte das Gericht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich sei und das von der Beklagten betriebene Portal dazu beitragen könne, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Anders verhält es sich bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten einer Internetseite. In diesem Falle kann Geschädigte einen Unterlassungsanspruch gegen den Portalbetreiber haben. Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Geschädigten weiterzugeben, so entschieden in BGH, Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13.

Pressemitteilung zu BGH, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 358/13

BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08

BGH, Urteil vom 01.07.2014 – VI ZR 345/13

Kategorie: Rechtsnews

Neues Verbraucherrecht für Onlineshops

Das neue Verbraucherrecht für Onlineshops ist seit Freitag, den 13. Juni 2014 in Kraft.

Onlineshopbetreiber müssen Ihre Website samt AGB und Widerrufsbelehrung seit dem 13.06.2014 umgerüstet haben, wenn Sie keine Abmahnungen riskieren wollen. Eine Umstellungsphase gibt es diesmal nicht. Seit dem 13. Juni müssen die Neuerungen in den Onlineshops umgesetzt sein, ansonsten drohen Abmahnungen!

Hier erhalten Sie von der Kanzlei Steuern und Recht Dipl.-Informatiker Löchel Rechtsanwalt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das neue Verbraucherrecht 2014. Für eine Rechtsberatung nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei Löchel auf.

Was ändert sich durch das neue Verbraucherrecht 2014?

Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen des Verbraucherrechts im Fernabsatzhandel durch die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie sind zahlreich.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Änderungen des Widerrufsrechts

Beim Widerrufsrecht des Verbrauchers werden durch das neue Verbraucherrecht 2014 zahlreiche Änderungen gegenüber dem alten Recht vorgenommen.

So ist die Widerrufserklärung nicht mehr an eine verbindliche Form geknüpft. Eine eindeutige Erklärung reicht und der Onlineshopbetreiber beziehungsweise Unternehmer muss dem Verbraucher zu diesem Zweck ein neues Muster – Widerrufsformular zur Verfügung stellen, dass der Verbraucher dann wahlweise zum Widerruf verwenden kann; § 356 Abs. 1 BGB (n. F.). Zudem werden die Informationspflichten des Unternehmers in seinem Onlineshop erweitert.

Weitere Änderungen finden sich im Wegfall des Rückgaberechts und der neuen 14-tägigen Rückgewährregelung, § 357 Abs. 1 BGB (n.F.). Ebenso wird das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen zugunsten der Unternehmer ausgeweitet und setzt nicht mehr die beidseitige Vertragserfüllung voraus, § 357 Abs. 8 BGB (n.F.).

  • Angaben zur Lieferung und zu den Zahlungsmitteln

Nach dem neuen Verbraucherrecht 2014 muss der Unternehmer dem Verbraucher einen Liefertermin angeben, wobei eine Angabe über den Lieferzeitraum wie etwa „Lieferung erfolgt in 3- 4 Tagen “ ausreicht. Zudem ist der Verbraucher über etwaige Lieferbeschränkungen und die möglichen Zahlungsmittel zu informieren, § 312 j BGB (n.F.).

  • Erweiterung der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht wird im Rahmen der Anbieterkennzeichnung um die neue Pflichtangabe der Telefonnummer erweitert. Außerdem werden zukünftig auch Auftragsunternehmer angeben müssen, wer Auftraggeber ist, Artikel 246 a § 1 EGBGB.

  • Informationspflicht zum Gewährleistungsrecht

Nach dem neuen Gesetzestext heißt es in Artikel 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (n.F.): Der Unternehmer muss über das „Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts“ informieren. Dass heißt, jeder Onlineshopbetreiber ist verpflichtet, über die, dem Verbraucher zustehenden Gewährleistungsrechte zu informieren. Wichtig ist hier, dass die Informationspflicht sich insbesondere auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bezieht.

  • 40 € – Klausel wird gekippt

Die bisher gesetzlich geregelte 40 € – Klausel, nach der die Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten vom Wert der zurückgesandten Ware abhängig gemacht wurde, wird aufgehoben. Diese Klausel kann daher aus den AGB der Onlineshop-Betreiber gestrichen werden. Zukünftig muss der Verbraucher die Rücksendekosten tragen, wenn er vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und der Unternehmer sich nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen, § 357 Abs. 6 (n.F.). Damit ist die neue Regelung viel unternehmensfreundlicher.

  • Wertersatz nur noch bei Wertverlust

In der neuen Gesetzesfassung des § 357 Abs. 7 BGB (n.F.) ist von dem Verbraucher grundsätzlich nur noch Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten. Und dies gilt auch nur dann, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des EGBGB n.F. über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Weitergehender Wertersatz ist vom Verbraucher – außer bei digitalen Inhalten – nicht mehr zu leisten, § 357 Abs. 9 BGB (n.F.)

Fazit

Das neue Verbraucherrecht zwingt die meisten Onlineshopbetreiber, aber auch andere aufgrund der Vielzahl der gesetzlichen Änderungen zum Handeln. Zögern Sie nicht, wenn Sie Ihre Website noch nicht verbraucherrechtlich überarbeitet haben, sondern prüfen Sie Ihre Regelungen – Am besten noch heute.

Gerne gibt Ihnen die Kanzlei Löchel eine Rechtsberatung über bestehenden Änderungsbedarf bei Ihrem Internetauftritt und erstellt für Sie abmahnsichere Texte. Von den AGB bis zum Impressum können Sie mit der Anwaltskanzlei Dipl.-Informatiker Löchel auf Rechtssicherheit zählen.

Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 15.05.2014 – III ZR 368/13 sowie

medien-internet-und-recht.de

 

Kategorie: Rechtsnews

Filesharing

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I

Der Beweis, dass unter einer IP-Adresse während eines bestimmten Zeitraums Musikdateien öffentlich zugänglich gemacht worden sind, kann dadurch geführt werden, dass ein durch Screenshots dokumentierter Ermittlungsvorgang des vom klagenden Tonträgerhersteller beauftragten Unternehmens vorgelegt und der regelmäßige Ablauf des Ermittlungsvorgangs durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erläutert wird. Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen – Filesharing – zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Sind Eltern gemäß § 832 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14 – Tauschbörse III

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 – BearShare).

BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus

Kategorie: Rechtsnews

WLAN

WLAN offenes Amtsgericht Hamburg Urteil Haftung Störer

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13) die Haftung eines Hotels, dass seinen Gästen Internetzugang über WLAN anbietet, verneint. Das Hotel hafte nicht als Störer, da es keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt habe. Für das Hotel als Betreiber eines internen WLAN-Netzwerkes müssten im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folge insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen sei. Mehr Infos zum WLAN gibt es auf der Seite „Offenes WLAN – Haftung-Rechtsprechung-Meinung“.

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