Selbstanzeige – die häufigsten Irrtümer

Dem Finanzamt einfach eine Zahl zu nennen oder die Erträgnisaufstellungen zukommen zu lassen sei ausreichend,
meinen immer noch neue Mandanten, die in meine Kanzlei kommen. Dies genügt für eine wirksame Selbstanzeige allerdings nicht. In dem anschließendem Steuerstrafverfahren würde dies lediglich noch als Geständis gewertet werden. Genau dies ist Hoeneß passiert. Eine Selbstanzeige muss aus sich heraus für das Finanzamt so verständlich sein, dass es aus den Angaben direkt die Steuernachzahlung ermitteln kann.

Wenn die Selbstanzeige schnell erfolgen soll, ist es daher ratsam, zunächst einen Betrag zu schätzen. Dies ist in der Regel dann unproblematisch, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sollten entweder auf dem schnellsten Wege die Erträgnisaufstellung und der Steuerreport von der ausländischen Bank angefordert werden oder die Schätzungen so hoch vorgenommen werden, dass diese die Selbstanzeige nicht unwirksam machen können, weil die Kapitalerträge zu niedrig geschätzt wurden. Denn maximal um 5 Prozent darf mit den Schätzungen der tatsächliche Hinterzeihungsbetrag für jedes Steuerjahr und jede Steuerart unterschritten werden.

Bei Einkünften aus Kapitalerträgen von Auslandsdepots ist es oft schwierig, lediglich an Hand der Vermögensmehrung oder -minderung die zu versteuernden Beträge zu bestimmen. Ursache dafür ist die eingeschränkte Möglichkeit der Verlustverrechnung. So kann es sein, dass trotz einer Vermögensminderung Kapitalerträge zu versteuern sind oder die zu versteuernden Kapitalerträge höher sind als die effektive Vermögensmehrung.

Die Schätzung kann jederzeit nach unten korrigiert werden. Dies gilt jedenfalls solange, bis die neuen Steuerbescheide nicht bestandskräftig geworden sind.

Die Erträge werden mittels einer Steuererklärung oder formlos dem Finanzamt bekannt gegeben.

Dies leitet zum zweiten Irrtum über.
Oft meint der betroffene Bürger nämlich, er müsse die Selbstanzeige auch als solche benennen. Dies ist allerdings ein großer Irrtum. Denn niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen. Geht eine Erklärung beim Finanzamt ein, die als Selbstanzeige tituliert ist, so leitet der/die Veranlagungssachbearbeiter/in diese gleich an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes weiter und es wird in der Regel auch von einer Steuerstraftat ausgegangen. Geht dagegen eine Steuererklärung ein, so besteht eventuell noch die Möglichkeit, von lediglich fahrlässig gemachten falschen Angaben auszugehen. Dies hat immerhin den Vorteil, dass die lange Festsetzungsverjährung von mindestens 10 Jahren nicht in Gang gesetzt wird, sondern diese lediglich 5 Jahre beträgt.

Mit dem Eingang
einer korrekten Selbstanzeige beim Finanzamt, ist die Sache aber noch nicht abgeschlossen. Das Finanzamt erlässt nach Eingang der nacherklärten Erträge (neue) Steuerbescheide und bestimmt in diesen eine Frist, bis wann der nachgeforderte Betrag zu zahlen ist. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat. Straffreiheit tritt nur ein, wenn die Steuerschulden, also die hinterzogenen Steuern, in dieser Frist auch entrichtet werden.

Ein weiterer Irrtum,
dem Mandanten unterliegen, ist der Glaube, die (neuen) Steuerbescheide seien endgültig. Richtig ist, dass gegen diese innerhalb der Monatsfrist Einspruch eingelegt werden kann. Der Einspruch hat auf die Wirksamkeit der Selbstanzeige keinen Einfluss. Er bleibt in der Veranlagungsstelle. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes erfährt davon noch nicht einmal. Es besteht somit genügend Zeit, die tatsächlichen Erträge zu ermitteln und zuviel gezahlte Steuern mit Zinsen zurückzuholen.

Bei einer Steuerschuld von mehr als 50.000 Euro mache eine Selbstanzeige keinen Sinn,
höre ich auch hin und wieder. Richtig ist, dass zwar keine Straffreiheit eintritt, es wird aber von einer Verfolgung der Steuerstraftat abgesehen. Der Strafbefehl oder die Haftladung bleiben quasi beim Gericht liegen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Steuerschulden in der gesetzten Frist entrichtet werden und zugleich ein Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse gezahlt wird.