GmbH Geschäftsführer Abberufung

Die Abberufung des GmbH Geschäftsführers (Widerruf der Bestellung)

Die Abberufung des GmbH Geschäftsführers ist in § 38 GmbHG geregelt. Die wichtigsten Aussagen dieser Regelung sind, dass die Bestellung jeder Zeit widerruflich ist; der Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit des Widerrufs aber auf wichtige Gründe beschränken kann. Durch den Widerruf bleiben Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen unberührt.

Die Abberufung unterliegt gem. § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung. In der Satzung kann dies anders geregelt werden. Die Abberufung hat dann durch das Organ zu erfolgen, welches auch die Bestellung vorgenommen hat.

Die Abberufung wird mit Zugang beim Geschäftsführer wirksam. Zuständig ist dafür die Gesellschaftergesamtheit. Sollten weitere Geschäftsführer bestellt worden sein, sind diese nicht zur Mitteilung des Abberufungsbeschlusses an den abberufenen Geschäftsführer ermächtigt.

OLG Frankfurt v. 16.12.2005 – 24 U 145/05

Allerdings ist eine gesonderte Mitteilung entbehrlich, wenn der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung anwesend oder gar beteiligt war.

Ein Abberufungsbeschluss könnte wie folgt gefasst werden:

1. Herr/Frau XYZ wird als Geschäftsführer/in der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung abberufen.

2. Das Anstellungsverhältnis von Herr/Frau XYZ wird fristlos, ersatzweise fristgerecht gekündigt.

3. Herr/Frau ABC wird bevollmachtigt, Herr/Frau XYZ seine Abberufung mitzuteilen und die Kündigung zu übergeben.

Der Kündigungsbeschluss ist von allen Gesellschaftern persönlich zu unterzeichen. Sie können allerdings einzelne Personen oder andere Organe zur Kündigung im Einzelfall bevollmächtigen.

BGH v. 26.03.1984 – II ZR 120/83

Ist der Geschäftsfüher zugleich Gesellschafter, so kann er an den Beschlüssen zur Abberufung aus wichtigem Grund und an der fristlosen Kündigung nicht mitwirken.

BGH v. 27.10.1987 – II ZR 74/85

Die Bevollmächtigung ist in Urschrift dem Bevollmächtigten mitzugeben, da dieser sie auf Verlangen des Geschäftsführers vorzeigen muss. Ist dies nicht möglich, kann der Geschäftsführer die Kündigung zurückweisen.

Spezielle Regelungen gelten bei einer GmbH mit nur zwei Gesellschaftern, die beide auch Geschäftsführer sind.

OLG Karlsruhe v. 04.05.1999 – 8 U 153/97.

Rechtsprechung:

siehe Urteile im Text.