Grundstückshandel

Wann liegt gewerblicher Grundstückshandel vor?

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie ohnehin am Markt als gewerblicher Grundstückshändler oder anderweitig gewerblich tätig sind und einen entsprechenden Gewerbebetrieb führen oder ausschließlich eine private Vermögensverwaltung betreiben.

Haben Sie bisher alle Grundstücke oder andere Immobilienobjekte ausschließlich im Privatvermögen gehalten, kommt die sogenannte „Drei-Objetkt-Grenze“ ins Spiel. Eine Faustregel sagt hier, dass bei mehr als drei verkauften Objekten innerhalb von fünf Jahren ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen würde.

Bei der Anwendung dieser Regel ist allerdings Vorsicht geboten, denn weder steht fest, was als Objekt im Sinne dieser Grenze zu zählen ist noch sind die fünf Jahre als starrer Zeitraum zu betrachten. Möglicherweise sind zudem auch Objekte zu berücksichtigen, die von Unternehmen veräußert werden, an denen Sie als Gesellschafter oder Kommanditist beteiligt sind.

Eine allgemeine Information gibt das BMF mit einem Schreiben aus dem Jahre 2004.

Sind Sie ohnehin als gewerblicher Grundstückshändler tätig, gilt folgendes:

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrscht Konsens darüber, dass ein Unternehmer neben seinem Gewerbebetrieb private Geschäfte betreiben und Grundstücke im Privatvermögen halten kann. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass die für ein vom Steuerpflichtigen unterhaltenes Gewerbe typischen Geschäfte regelmäßig dem Betrieb zuzurechnen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532), wenn bei einer entsprechenden privaten Veranlassung nicht eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 XI R 71/96, BFH/NV 1997, 839, und in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297). Ob ein Grundstück dem gewerblichen Grundstückshandel oder aber der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Allgemeine verbindliche Kriterien lassen sich hierzu nicht formulieren.

Dazu siehe auch BFH Beschluss vom 8.4.2014 – X B 70/13, Rn 14

Eine Antwort für Ihren Einzelfall kann hier nur in einer Steuerberatung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht erfolgen.