Abc des Steuerrechts

Beratungs-ABC GoB Unternehmensbewertung elektronische Kontoauszüge Coffee to go

Auf diesen Seiten beantworten wir häufig gestellte Fragen unserer Mandanten und informieren Sie über die wichtigsten Fakts, die Sie als Unternehmer zum Steuerrecht wissen sollten. Stichworte sind Unternehmensbewertung, Bewirtungsbelege, Gelangensbestätigung, Geschenke, Kassenbuch, Kleinbetragsrechnung, Rechnung usw.

Die Einträge werden ständig ergänzt und aktuallisiert.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigungen können bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen höchstens 510 €, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen höchstens 4.000 € oder bei den Handwerkerleistungen höchstens 1.200 € betragen. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die in Anspruchname der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt, die an die Person adressiert ist, die die Steuerermäßigung beantragt und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Streitpunkte

1. Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz

Die Finanzverwaltung hat bisher die Arbeitskosten, die auf öffentlichem Grund und Boden angefallen sind, nicht akzeptiert. Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12 entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-) Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12 hat der BFH außerdem entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt sind.

Da die Urteile bereits im Bundessteuerblatt II veröffentlicht sind, sind sie auch anzuwenden. Allerdings will die Finanzverwaltung diese nicht über die entschiedenen Sachverhalte hinaus anwenden. Sollten Sie also nicht zur Schneeräumung auf öffentlichem Grund verpflichtet sein und es sich nicht um die Anschlüsse der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung handeln, wird das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung ablehnen. Es müßte daher Einspruch eingelegt und geklagt werden.

2. Anliegerbeiträge bei Straßenerneuerung

Anliegerbeiträge

Vor dem Finanzgericht Nürnberg wurde die Frage behandelt, ob Anliegerbeiträge z.B bei einer bei Straßenerneuerung als begünstigte Handwerkerleistungen anzuerkennen sind. Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Auch wenn die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist, bleibt zu erwarten, dass die Finanzverwaltung in anderen Fällen gegen die Steuerpflichtigen entscheidet, da das Urteil im Widerspruch zum Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung steht.

Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung wurde vom Bundesfinanzhof entwickelt. Sie kann für die Betroffenen Vorteile oder Nachteile bringen. Von Vorteil kann sie sein, wenn dadurch die Aufdeckung sogenannter stiller Reserven verhindert wird, von Nachteil, wenn zuvor im Privatvermögen gehaltene Wirtschaftgüter, insbesondere Immobilien, zu Betriebsvermögen werden, was häufig unbeabsichtigt geschieht. Findet die Betriebsaufspaltung später ein Ende, werden die stillen Reserven aufgedeckt.

Bei der planmäßig herbeigeführten Betriebsaufspaltung wird zu einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft, der Besitzgesellschaft, eine Kapitalgesellschaft, die Betriebsgesellschaft, gegründet.

Fahrzeugaufwand

Fahrzeugaufwand

Bei Einlage eines exclusiven Fahrzeug in das Betriebsvermögen und der damit einhergehenden Geltendmachung der Kosten als Betriebsausgaben unterstellt das Finanzamt oft eine Unangemessenheit der Kosten. Den Fall eines Tierarztes, der einen Ferrari Spider leaste und in das Betriebsvermögen einlegte hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun zum Anlass genommen, zur Angemessenheit des Fahrzeugaufwands einige grundsätzliche Ausführungen zu treffen.

Unangemessener Fahrzeugaufwand

Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/125).

Angemessener Anteil: Ist der Aufwand i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen, ist Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen (BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.).

Bei einem Leasingfahrzeug ist dabei noch folgendes zu beachten: Ein geleastes Fahrzeug kann zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers gehören, wenn die vereinbarte Grundmietzeit wie hier 36 Monate beträgt oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Abzug einzelner Fahrten auch bei Liebhaberfahrzeug: Sind Kfz-Kosten durch betriebliche Anlässe – wie im Streitfall anhand des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen – entstanden, so kann die ggf. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG festzustellende Unangemessenheit der Aufwendungen nicht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG in Frage stellen. Vielmehr ist die Abziehbarkeit unangemessener (betrieblicher) Aufwendungen allein durch die in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen begrenzt. Denn selbst dann, wenn die Zuführung eines Pkws zum Betriebsvermögen eines Unternehmers wegen seiner Eigenschaft als reines Liebhaberfahrzeug nicht als betrieblich veranlasst anzusehen sein sollte, schließt dies nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, dass einzelne Fahrten mit diesem Fahrzeug als betrieblich veranlasst anzusehen sind (Rdnr. 21 BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Angemessenheitsprüfung: Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges „Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre” (Rdnr. 28 BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Schätzung des angemessenen Teils – Fahrtkostenberechnungen

in Internetforen: Der Ansatz des FG, den angemessenen Teil der Betriebsausgaben unter Rückgriff auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen in Internetforen zu schätzen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist frei von Rechtsfehlern. Denn das FG hat für seine Würdigung zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkws die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen und zugunsten des Klägers den sich für das teuerste Vergleichsfahrzeug, einen Mercedes SL 600, ergebenden Durchschnittswert von 2 € je Fahrtkilometer zugrunde gelegt (Rdnr. 35 und 36 BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Kfz als notwendiges Betriebsvermögen

Überwiegende eigenbetriebliche Nutzung: Die 1 % Regelung gilt nur für die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen gehört. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter – z.B. ein Pkw – sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden (BFH vom 13.05.2014 III B152/136).

Einlage in das Betriebsvermögen bei nicht nur vorübergehender

Nutzungsänderung: Gehörte ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen zum Privatvermögen, dann wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt (BFH vom 13.05.2014 III B 152/13, a.a.O.). Die 1% Regelung findet Anwendung, es sei denn, es wird ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt.

Ungewollte Überleitung ins Betriebsvermögen – kein Verstoß

gegen Willkürverbot: Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen infolge einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 3 GG (BFH vom 13.05.2014 III B 152/13, a.a.O.).

Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung

Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung und Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung, §§ 268 ff. Abgabenordnung (AO)

Bei Ehegatten, die ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam abgeben ( Zusammenveranlagung ) kommt es vor, dass aufgrund der Tätigkeit eines Ehegatten, beide für die nachzahlende Steuer als Gesamtschuldner haften. In diesem Fall kann jeder von beiden einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gemäß §§ 268 ff. Abgabenordnung (AO) stellen.

Dieser Antrag ist beim im Zeitpunkt der Antragstellung für die Einkommenbesteuerung zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen. Er kann frühestens nach Bekanntgabe des Steuerbescheids gestellt werden, in dem die zu zahlende Steuer festgesetzt worden ist. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuern ist der Antrag nicht mehr zulässig. Mit Zugang dieses Antrags hat das Finanzamt sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, bis über den Antrag mittels Aufteilungsbescheides entschieden worden ist. Sollte darin dem Antrag stattgegeben worden sein, so kann die Vollstreckung nur noch gegen den Ehegatten betrieben werden, dem die Einkommensteuerschuld zuzurechnen ist. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind.

Zu Fragen der Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung und der Beschränkung der Vollstreckung berät Sie Fachanwalt für Steuerrecht Matthias Löchel.

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