Steuernews

Hier finden Sie aktuelle Urteile und Nachrichten zum Steuerrecht

Grundstückshandel

BFH Urteil vom 28.10.2015 – X R 22/13

Gewerblicher Grundstückshandel kann auch bei Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft, die selbst als Grundstückshändlerin tätig ist, vorliegen.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Urteil die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Einmal mehr hat er darin bestätigt, dass bei der Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen sind, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden.

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Wirtschaftsstrafrecht

BGH 1 StR 373/15 – Urteil vom 27.10.2015 (LG Mannheim)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil die Revision des Angeklagten verworfen und die Herabsetzung der Wertgrenze durch das Landgericht von 100.000 € auf 50.000 € für den Fall des großen Ausmaßes der Steuerhinterziehung als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Der Senat hat ausdrücklich festgestellt, dass er an der 100.000 € Wertgrenze nicht mehr festhalte.

Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Steuerhinterziehung können die hinterzogenen Steuern verschiedener Steuerarten addiert werden. Bei der Abgabe von Steuererklärungen für unterschiedliche Steuerarten und Besteuerungszeiträume liegen in der Regel mehrere Taten, die sogenannte Tatmehrheit, vor. Es liegt jedoch ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder, wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind.

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Das Steuerstrafrecht und Gerechtigkeit

Wenn es um das Strafrecht geht, sollte in dessen Rahmen argumentiert werden, statt mit diffusen Gerechtigkeitsbegriffen jede Zahlung an den Staat als Beitrag sozialer Gerechtigkeit zu interpretieren.

In der Debatte um eine Verschärfung des Steuerstrafrechts wird das Strafrecht für politische Ambitionen und gesellschaftspolitische Ordnungsvorstellungen missbraucht. Es wird suggeriert, dass über eine Verschärfung der Voraussetzungen für eine Selbstanzeige oder deren Abschaffung gesellschaftliche Probleme und Ungerechtigkeiten gelöst werden könnten. Eine Verschärfung wird aber weder zu mehr Gerechtigkeit noch zu mehr Ehrlichkeit führen.

Der Diskussion fehlt es an gedanklicher Schärfe oder es werden Begriffe verwischt und uminterpretiert. Die Argumentationsstrukturen ähneln sich daher denen anderer Diskurse, in denen angebliche staatliche oder Gemeininteressen dafür herhalten müssen, Freiheitsrechte der Bürger einzuschränken. Die Verschärfung des Steuerstrafrechts und die Vorratsdatenspeicherung entsprechen sich hier. Denn der Fiskus erhofft sich aus der Vorratsdatenspeicherung Erkenntnisse auf Steuerquellen zu gewinnen. Im Ergebnis der Diskussion um eine Verschärfung der Steuerstrafrechts drohen somit die Bürgerrechte eingeschränkt zu werden. Im Folgenden werden daher Argumente gegen eine Verschärfung entwickelt.

Die Befürworter einer Verschärfung behaupten, Steuerhinterziehung sei asozial, weil jeder seinen Tribut für die Gemeinschaft erbringen müsse und unterstellen damit, dass der Staat mit diesem Geld Gemeinschaftsaufgaben erfüllen würde. Dies ist jedoch keine Selbstverständlichkeit, denn über die Verteilung des Steueraufkommens wird unabhängig von der Herkunft der Einnahmen entschieden.

Es ist daher an der Zeit, in der Steuerdebatte für Klarheit zu sorgen und zuerst zu Fragen, zu welchem Zweck ein Strafrecht da ist.

Es ist nicht dazu da, die Menschen (zur Ehrlichkeit) zu erziehen. Sein Zweck ist der Schutz von Rechtsgütern. Welche Rechtsgüter auch durch das Strafrecht geschützt werden sollen, entscheiden die Menschen eines Rechtssystems. Begriffe wie Steuerehrlichkeit oder -moral sind daher fehl am Platze.

Mit der Aufnahme eines Straftatbestand der Steuerhinterziehung in die Abgabenordnung haben sich die Menschen in dem Rechtssystem Bundesrepublik Deutschland dafür entschieden, ein Fiskalinteresse des Staates anzuerkennen, dieses zum Rechtsgut zu erklären und dieses auch mit dem Strafrecht zu schützen. Welches Rechtsgut dies sein soll, ist allerdings umstritten. Zieht man den Zweck der Selbstanzeige für eine Erklärung hinzu, ist es das Interesse an Steuereinnahmen.

Nun ist es aber in diesem Rechtssystem auch Konsens, dass das Strafrecht immer nur das letzte Mittel (ultima ratio) sein kann und soll. Erst wenn andere Möglichkeiten versagen, soll mit der Androhung von Strafe der Schutz von Rechtsgütern verbessert werden.

Die Regelung durch eine Selbstanzeige, eine Strafe zu umgehen ist somit nur eine Möglichkeit, zumindest auf die Bestrafung zu verzichten. Unter der Prämisse, dass das Strafrecht nur letztes Mittel sein kann, hat die Selbstanzeige daher ihren berechtigten Platz in unserem Strafrechtssystem. Steuerhinterziehung dürfe nicht noch belohnt werden, heißt es dagegen von den Freunden der Abschaffung der Selbstanzeige. Darin zeigt sich erneut die gedankliche Unschärfe. Dem Strafrecht ist nämlich der Gedanke nicht fremd, dem Täter durch ein entsprechendes Nachtatverhalten Strafmilderungen in Aussicht zu stellen. Eine vom Täter erfolgte Schadenswiedergutmachung gibt dem Gericht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, diese zu mildern oder von Strafe abzusehen, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tages verwirkt ist.

Es sollte daher darüber nachgedacht werden, die Selbstanzeige auf andere Straftatbestände auszuweiten. Wer durch Betrug das Vermögen eines anderen beschädigt hat, könnte dann bei einer Selbstanzeige und voller Schadenswiedergutmachung ohne Strafe davon kommen.

Für den weiteren Verlauf der Diskussion ist es auch notwendig, zwischen Umsatzsteuern und Ertragssteuern wie z.B. Einkommensteuer zu unterscheiden. Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Ausführung der Leistung (§ 13 UStG) und wird zusammen mit dem Entgelt (Entgelt plus 19% Umsatzsteuer) eingenommen, die Ertragssteuern dagegen nicht.

Dies führt zu dem Schluss, dass Steuerhinterziehung, soweit es sich um Ertrags- und Vermögenssteuern handelt, kein Betrugsdelikt ist. Dies ist durchaus umstritten. Einkommen ist Teil des Vermögens des Bürgers. Das Steuerrecht verlangt von ihm, dass er hiervon etwas abgibt. Dieser Sachverhalt wird in der gegenwärtigen Debatte völlig ausgeblendet. Der Staat hat kein geborenes Recht, am Einkommen seiner Bürger teilzuhaben. Das gilt auch für Kapitalerträge, denn in diesem System ist es üblich, mit einer Bank ein Entgelt zu vereinbaren, wenn ihr ein Darlehen gewährt wird.

Ebenso wenig wie die Verschärfung des Strafrahmens Straftaten verhindert, wird die Abschaffung oder Verschärfung der Selbstanzeige das Steueraufkommen des Staates verbessern.

Zu Fragen ist daher, ob und wenn ja in welchem Umfang das Fiskalinteresse des Staates auch mit Mittel des Strafrechts geschützt oder durchgesetzt werden muss.

Hier gibt es Möglichkeiten unterhalb der Schwelle des Strafrechts. Das Steuerrecht könnte so strukturiert sein, dass Steuerhinterziehung unwirtschaftlich wird. Eine Debatte um Gerechtigkeit muss offen und nachvollziehbar geführt werden.

Die Diskussion um Hoeneß, Schmitz oder Schwarzer zeigt vor allem eins, nicht jeder, der gegen ein Strafgesetz verstößt, hat solche Möglichkeiten wie diese Menschen, anschließend wieder ihren Platz in der Gesellschaft einzunehmen.

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Mindestlohn seit 01.01.2015

Mindestlohn Aufzeichnungspflichten Meldepflichten Bußgeld Überblick

Seit dem 01.08.2015 gelten zwei Erleichterungen bei der Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit beim Mindestlohn. Die erste Erleichterung betrifft die Einkommensschwelle.

So wird mit der geänderten Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit dem 1. August 2015 gilt, die Einkommensschwelle von 2.958 Euro brutto dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Durch die zweite Erleichterung sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

Zum 01.01.2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden umfangreiche Aufzeichnungspflichten für die Arbeitgeber eingeführt.

Aufzeichnungspflichten, § 17 MiLoG

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Minijobber bzw. 450 € Jobber) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen, § 17 Abs. 1 MiLoG.

Meldepflichten, § 16 MiLoG

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.

Zu den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gehören das: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und die Fleischwirtschaft.

Bußgelder

Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € geahndet werden. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Mindestlohnes drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €. Bei einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € droht zudem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Einen Kurzüberblick über das MiLoG einschließlich Stundenzettel finden Sie hier.

Hier die Links zum

MiLoG,

Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV) vom 26.11.2014,

Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV) vom 26.11.2014,

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung – MiLoDokV) vom 18.12.2014,

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV) vom 24.11.2014

Weitere Links zum Melden, Abmelden und Dokumentieren finden Sie auf der Seite des Zolls.

Die Ausführungen auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung für den Einzelfall.

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