Steuernews

Hier finden Sie aktuelle Urteile und Nachrichten zum Steuerrecht

Selbstanzeige-Voraussetzungen werden verschärft

Das Bundeskabinett hat am 24.09.2014 einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Steuerstrafrechts beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen Beschlüsse der Finanzministerinnen und -minister der Bundesländer umgesetzt werden. Das Gesetz wird somit, wie geplant, in der zweiten Jahreshälfte 2014 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Beide Koalitionspartner haben den Entwurf begrüßt, so dass einer geplanten Inkrafttretung zum 01.01.2015 nichts im Wege steht. Die Einzelheiten der Verschärfung können Sie den folgenden Ausführungen entnehmen.

Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sollen verschärft werden. Kernstück der Verschärfung ist die Verlängerung der Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre. Somit kann Straffreiheit nur erlangt werden, wenn die falschen oder unvollständigen Angaben korrigiert oder nachgeholt werden, die in den vergangenen zehn Jahren dem Finanzamt gegenüber gemacht worden sind.

Lesen Sie dazu auch die Einzelheiten unter „Verschärfung der Voraussetzung für strafbefreiende Selbstanzeige ab 01.01.2015„.

Eine vollständige Abschaffung der Selbstanzeige wird es wohl nicht geben. Das Interesse des Staates an Steuereinnahmen wiegt schwerer.

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Selbstanzeige – die häufigsten Irrtümer

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Das Steuerstrafrecht und Gerechtigkeit.

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Steuerbescheide anderer EU-Staaten sind zu berücksichtigen

Ein Steuerbescheid kann bei doppelter Berücksichtigung eines Sachverhalts auch dann gemäß § 174 Abgabenordnung geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU- Mitgliedsstaates stammt. Die Frage, ob der in § 174 AO verwendeter Begriff „Steuerbescheid“ nur nach inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte oder auch damit vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden umfasst ist streitig.

Der 1. Senat des BFH hat nunmehr in einem Urteil vom 09.05.2012 (I R 73/10) entschieden, dass § 174 AO auch Maßnahmen von Steuerbehörden von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umfasst.

Durch die zunehmende berufliche Tätigkeit von Personen oder Unternehmen in mehreren EU- Mitgliedsstaaten kann es zur doppelten Besteuerung von Einkünften kommen. Das oben genannte Urteil des BFH eröffnet nunmehr die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung den betroffenen Steuerbescheid zu ändern. Der Antrag ist allerdings bis zu Ablauf eines Jahres, nach dem der letzte betroffene Steuerbescheid unanfechtbar geworden, ist zu stellen.

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