Tantieme Vereinbarungen

Tantieme Vereinbarungen mit GmbH Geschäftsführer + AG Vorstand

Tantieme Vereinbarungen sind unter zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten zu beurteilen. Werden sie gegenüber einem Gesellschafter gezahlt, muss festgestellt werden, ob sie aufgrund des Arbeits- oder des Gesellschaftsverhältnisses gezahlt werden. Ist die Tantiemeregelung als solche steuerlich anzuerkennen, kann wegen Verstoßes gegen das Durchführungsgebot gleichwohl eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftssteuergesetz (KstG) vorliegen, wenn die Tantiemeregelung nicht tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Jedoch führt nicht jede Abweichung vom Vereinbarten zwangsläufig zu einer vGA.

Verspätete Auszahlung einer Tantieme wegen wirtschaftlich schwierige Situation:

Eine nicht vereinbarungsgemäß gezahlte Tantieme wird vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftssteuergesetz (KstG) behandelt.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 28.04.2014, 10 K 564/13, entschieden, dass bei verspäteter Auszahlung der Tantieme wegen einer wirtschaftlich schwierigen Situation nicht auf eine vGA wegen fehlender Ernsthaftigkeit der Tantiemevereinbarung geschlossen werden kann, wenn Tantiemen für andere Jahre vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurden und bei Fälligkeit der später tatsächlich ausgezahlten Tantieme eine wirtschaftlich schwierige Situation des Unternehmens gegeben war.

Berücksichtigung der Liquiditätslage:

Entgegen der Auffassung des FG Hamburg, Urteil vom 20.11.2013, 2 K 89/13 (Rev. BFH I B 195/13), ist die Liquiditätslage des Unternehmens zu berücksichtigen. In dem vom FG Köln entschiedenen Fall war es so, dass bei vertragsgemäßer Fälligkeit der Tantieme 2007 für die GmbH eine wirtschaftlich schwierige Situation bestand, da das Privatkundengeschäft mit einem Kommunikationsunternehmen wegbrach.