Verschaerfung Voraussetzung Selbstanzeige

Verschärfung der Voraussetzung für strafbefreiende Selbstanzeige ab 01.01.2015

Rechtsanwalt, Fachanwalt Steuerrecht Löchel, mit Kanzlei und Nebenstellen in Regensburg, Deuerling und Hamburg informiert Sie ständig über die laufende Diskussion zur Verschärfung des Steuerstrafrechts:

Gesetzentwurf zur Verschärfung für Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen.

Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf beschlossen hat, muss er noch den Bundesrat passieren. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2015 in Kraft treten. Ab 01.01.2015 sollen dann neue Vorschriften für die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gelten. Im wesentlichen werden die Anwendungsvoraussetzungen sowie die finanziellen Konsequenzen verschärft.

Wesentliche Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind:

Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 Euro auf 25.000 Euro.

Bei darüber liegenden Beträgen ist nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags ein Absehen von der Strafverfolgung möglich. Der Zuschlag ist abhängig vom Hinterziehungsvolumen:

  • über 25.000 Euro: 10 Prozent Zuschlag
  • über 100.000 Euro: 15 Prozent Zuschlag
  • über 1 Million Euro: 20 Prozent Zuschlag
    Bisher galt ein Zuschlag von 5 Prozent ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro.

Die Berichtigungspflicht erstreckt sich nunmehr auf einen Zeitraum von 10 Jahren. Entsprechend wurde die Strafverfolgungsverjährung für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf ebenfalls 10 Jahre ausgedehnt. Die hinterzogenen Steuern sind für diese Jahre nachzahlen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.

Weitere Voraussetzung ist neben der Zahlung des hinterzogenen Betrages auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr.

Der Staat kann außerdem künftig bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern als bisher. Der Fristlauf der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt erst bei Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. Hintergrund ist laut Gesetzesbegründung, dass die deutschen Steuerbehörden von „Auslands-Hinterziehungen“ vielfach erst sehr spät und oft zufällig Kenntnis erlangen. Die neue „Anlaufhemmung“ soll dem Fiskus ausreichend Zeit zur Aufklärung verschaffen.

Kontakt und Beratung:
Dipl.-Informatiker Matthias Löchel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Kanzlei in Regensburg und Hamburg.

Der Gang der Entscheidung war wie folgt:

Die Finanzministerien der Bundesländer planten eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige. Die wohl einschneidensten Verschärfungen sind sicherlich die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre auch für einfache Fälle und die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro. In diesem Fall soll nur noch ein Absehen von Strafe bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht kommen. Damit einher gehen erhebliche finanzielle Mehrbelastungen für den Selbstanzeigenden. Die Einzelheiten der Gesetzesverschärfungen sind in einer Presseerklärung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zusammengefasst. Aus dieser Presseerklärung wird im folgenden zitiert:

„1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.

2. Zu diesem Zweck wird die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 Absatz 1 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.

3. Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 AO nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlages in Betracht. § 371 Absatz 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.

4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bei einem Hinterziehungsbetrag von bis zu 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages von der Strafverfolgung abgesehen.

5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird abhängig vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgelegt:

– Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,

– über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent,

– über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.

6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von 6 Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst ebenso wie eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.

8. Im Bereich der Anmeldesteuern gibt es eine gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen. Insbesondere muss eine berichtigte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten können.

9. Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da dieses in Anbetracht der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar ausgestaltet werden könnte. Hinzu kommt, dass es nur unter erheblichem Aufwand für die Finanzämter administrierbar und überprüfbar wäre.

Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit aus dem Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen hinsichtlich der anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu begründen.

10. Es wird eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete rechtliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festgelegt wird.

11. Insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus folgender Verwertungsverbote wird von einer Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige abgesehen. Solche Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen.“

Rechtsanwalt, Fachanwalt Steuerrecht Löchel, mit Kanzlei und Nebenstellen in Regensburg, Deuerling und Hamburg berät bei Selbstanzeige und verteidigt im Steuerstrafvefahren.

Fachanwalt Löchel empfiehlt Ihnen vor einer Selbstanzeige, den Sachverstand eines Anwalts einzuholen. So könnten einer Selbstanzeige Hinderungsgründe im Wege stehen oder die Besteuerung von bestimmten Anlagen nach dem Kapitalanlagengesetzbuch erfolgt nach dem Investmentsteuergesetz. Es gibt noch viele weitere Fragen, die bei einer Selbstanzeige mit einem Fachanwalt besprochen werden sollten.

Stand 10.12.2014