Persönlichkeitsrecht

Ruf und Ehre verteidigen mit dem Persönlichkeitsrecht – Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) und dessen Schutz

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist den meisten Menschen ein Begriff und man weiß, dass der Ruf und die Ehre des Einzelnen mit diesem Recht verteidigt werden können. Was jedoch im Detail geschützt ist, wann und wie man sich auf sein Persönlichkeitsrecht berufen kann, erfahren Sie in nachfolgendem Artikel.

I. Gesetz und Grundlagen im Überblick

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht (auch abgekürzt: APR) grundsätzlich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Es findet weitere gesetzliche Ausprägungen zum Beispiel in Art. 8 Abs. 1 EMRK oder in der einfach gesetzlichen Grundlage des § 22 KUG.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst und schützt die Rechte jedes Einzelnen, wobei sowohl natürliche als auch juristische Personen geschützt werden.

Bei Unternehmen beispielsweise greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sog. „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ (weitere Einzelheiten dazu finden Sie hier)

Übersicht über wichtige Rechte und deren Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Rechte die, das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst Das Recht am eigenen Bild + das Recht auf Gegendarstellung.

 

 

Das Recht am eigenen Wort + das Recht auf Gegendarstellung.

 

 

Was bedeutet das einzelne Recht ? Die ganz h.M. versteht darunter das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber grundsätzlich selbst zu bestimmen die Befugnis, selbst und allein zu bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem es wieder abgespielt oder wiedergegeben werden darf

 

Wie wird das einzelne Recht geschützt? Unterlassungs-, Löschungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche bis hin zu materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld Unterlassungs-, Löschungs-, Widerrufs- und Richtigstellungsansprüche bis hin zu materiellem Schadensersatz und Schmerzensgeld

 

II. Wann ist mein Persönlichkeitsrecht betroffen und ab wann ist der Eingriff rechtswidrig?

Das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen gilt immer dann als betroffen, wenn in ein geschütztes Recht eingegriffen wird. In der Praxis muss die behauptete Verletzung des Persönlichkeitsrechts dafür als tatsächliche Rechtsverletzung festgestellt werden – was oft nicht ohne Weiteres möglich ist.

Die Grenze, ab wann ein Eingriff (d.h eine Rechtverletzung) vorliegt ist sehr individuell, denn je nach dem in welches geschützte Recht eingegriffen wird, gibt es auch unterschiedliche Grenzen bei den Eingriffsformen.

Vereinfacht gesagt ist daher stets zu untersuchen welches Recht, das am eigenen Bild oder Wort, in welcher Form, z.B. durch fehlerhafte oder unberechtigte Wiedergabe oder Darstellung etc., betroffen ist.

Maßgeblicher Beurteilungspunkt für die Feststellung der Frage, ob eine fehlerhafte oder unberechtigte Wiedergabe oder Darstellung vorliegt, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittsbetrachters, -lesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Dargestellte beziehungsweise Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat. (so zur Äußerung BGH vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97; vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04)

Gut zu wissen:

Für die Rechtsprechung kommt es darauf an, ob und inwieweit Sie als Betroffener/e eine Rechtsverletzung in einer bestimmten Handlung, ob Äußerung oder Darstellung, erblicken.

Beispiel:
So geht man in der Rechsprechung von einer unrichtigen Wiedergabe einer Äußerung aus, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (vgl.  BGH vom 27. Januar 1998 – VI ZR 72/97;). Wann eine Aussage mehrdeutig ist, soll sich auch hier durch eine Interpretation des Gesamtzusammenhangs unter Berücksichtigung der Wortwahl, des Kontexts der Gedankenführung und Stoßrichtung beurteilen lassen.

Sobald eine Rechtsverletzung vorliegt, ist zu beurteilen ob diese rechtswidrig ist.
Denn nicht jeder Eingriff in fremde Rechte ist rechtswidrig!

Vielmehr kann es eben auch so sein, dass die Verletzung der Rechte eines Betroffenen durch bestimmte Gründe gerechtfertigt ist oder vielleicht sogar notwendig ist.

Eine Rechtfertigung für eine Veröffentlichung eines Fotos kann sich beispielsweise bei Personen des öffentlichen Lebens aus dem allgemeinen Öffentlichkeitsinteresse ergeben; bei einem veröffentlichten Artikel können Rechte des Artikelautors oder des veröffentlichenden Verlags bzw. Webseitenbetreibers auf Meinungs- und Medienfreiheit die veröffentlichte Darstellungsart oder auch zitierweise rechtfertigen. Inwieweit welchem Zeitpunkt eine Rechtsverletzung rechtswidrig ist, ergibt sich danach regelmäßig erst nach einer Abwägung zwischen verschiedenen – zum Teil widerstreitenden – Rechten.

Ohne Abwägung und offensichtlich als rechtswidrig einzustufen sind allerdings immer Eingriffe, die auch zugleich strafbare Handlungen darstellen, wie Beleidigungen, Verleumdungen, falsche Verdächtigung.

III. Wie gehe ich vor, wenn mein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde?

In den meisten Fällen kann den Betroffenen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ein ähnliches Vorgehen angeraten werden. Dies soll hier an einem Beispiel verdeutlicht werden:

Beispiel zum Vorgehen bei einer Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung eines Artikels auf einer Webseite:
1. Wenden Sie sich schriftlich (und bestenfalls rechtsanwaltlich vertreten) an den/die Verantwortlichen.
Bei einer Rechtsverletzung durch die Veröffentlichung eines Artikels auf einer Webseite ist meist der Webseitenbetreiber (sog. Provider) der/die Verantwortliche für die Inhalte. Wer dies ist muss sich aus dem jeweiligen Webseitenimpressum ergeben.

Aber Achtung: Je nach Dringlichkeit und Intensität der Rechtsverletzung kann auch sofort eine gerichtliche einstweilige Verfügung erwirkt werden!
2. Planen Sie ein, dass Ihre behauptete Rechtsverletzung -wenn Sie nicht eindeutig als Rechtsverletzung einzuordnen ist- erst geprüft werden muss, bis die von Ihnen verlangte Maßnahme wie z.B. Löschung durchgeführt werden kann.

Liegt zum Beispiel die Beanstandung eines Betroffenen vor, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des verantwortlichen Artikelautors erforderlich. Kann der Rechtsverstoß hingegen auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden, ist ein Tätigwerden des Hostproviders veranlasst.

Dabei hängt das Ausmaß des zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.

Regelmäßiger Ablauf ist daher in den meisten Fällen die Weiterleitung zur Stellungnahme bezüglich der behaupteten Rechtsverletzung an den Artikelautor:

  • Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
  • Stellt der Artikelautor allerdings die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.

3. Wenn die Verantwortlichen nicht entsprechend mit der Beseitigung der Rechtsverletzung reagieren ist ein gerichtliches Vorgehen angezeigt.