Steuerbescheide anderer EU-Staaten sind zu berücksichtigen

Ein Steuerbescheid kann bei doppelter Berücksichtigung eines Sachverhalts auch dann gemäß § 174 Abgabenordnung geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU- Mitgliedsstaates stammt. Die Frage, ob der in § 174 AO verwendeter Begriff „Steuerbescheid“ nur nach inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte oder auch damit vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden umfasst ist streitig.

Der 1. Senat des BFH hat nunmehr in einem Urteil vom 09.05.2012 (I R 73/10) entschieden, dass § 174 AO auch Maßnahmen von Steuerbehörden von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union umfasst.

Durch die zunehmende berufliche Tätigkeit von Personen oder Unternehmen in mehreren EU- Mitgliedsstaaten kann es zur doppelten Besteuerung von Einkünften kommen. Das oben genannte Urteil des BFH eröffnet nunmehr die Möglichkeit, auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung den betroffenen Steuerbescheid zu ändern. Der Antrag ist allerdings bis zu Ablauf eines Jahres, nach dem der letzte betroffene Steuerbescheid unanfechtbar geworden, ist zu stellen.

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