IT Vertrag – Garantieausschluss und seine Voraussetzung

BGH, Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12 – wichtig auch für IT-Vertrag und die Haftungsbeschränkung

Die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 25. September 2013, VIII ZR 206/12, zur Unwirksamkeit einer Haftungsbeschränkung einer Gebrauchtwagen-Garantiebedingung in AGB haben auch Bedeutung für AGB als Teil eines IT-Vertrages.

Im Ergebnis hatte der BGH eine Regelung in den AGB eines Autoverkäufers, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, für unwirksam erklärt. Diese Unwirksamkeit tritt jedenfalls dann ein, wenn der Garantieausschluss unabhängig davon gilt, ob die Säumnis des Garantienehmers mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist.

Da auch viele IT-Dienstleister Garantien geben, ist diese Urteil auch für IT-Verträge von Bedeutung. Voraussetzung für den Ausschluss der durch AGB gewährten Garantie ist demnach, dass dieser nur dann eintritt, wenn die Missachtung vereinbarter Obliegenheiten ursächlich für den Schaden ist. Die Beweislast liegt bei dieser Formulierung beim Garantiegeber.

Dipl.-Informatiker Matthias Löchel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie, wenn Sie einen IT Vertrag abschliessen wollen; Niederlassungen finden Sie in Regensburg, Hamburg und Deuerling.

Kategorie: Rechtsnews