Wirtschaftsstrafrecht

BGH 1 StR 373/15 – Urteil vom 27.10.2015 (LG Mannheim)

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Urteil die Revision des Angeklagten verworfen und die Herabsetzung der Wertgrenze durch das Landgericht von 100.000 € auf 50.000 € für den Fall des großen Ausmaßes der Steuerhinterziehung als rechtsfehlerfrei bezeichnet. Der Senat hat ausdrücklich festgestellt, dass er an der 100.000 € Wertgrenze nicht mehr festhalte.

Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Steuerhinterziehung können die hinterzogenen Steuern verschiedener Steuerarten addiert werden. Bei der Abgabe von Steuererklärungen für unterschiedliche Steuerarten und Besteuerungszeiträume liegen in der Regel mehrere Taten, die sogenannte Tatmehrheit, vor. Es liegt jedoch ausnahmsweise Tateinheit vor, wenn die Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder, wenn mehrere Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgegeben werden. Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind.

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