GPL

Landgericht Bochum, Urteil vom 03.03.2016, I-8 O 294/15, Urheberrechtsverletzung durch Anbieten einer Open Source Software im Internet.

Das Landgericht Bochum hatte über eine Klage eines Softwareherstellers von Open Source Software gegen eine Universität zu entscheiden. Der Softwarehersteller machte die Verletzung von Urheberrechten geltend. Die Universität hatte Software, die unter der General Public License, GPL, zur Verfügung gestellt wurde genutzt, ohne auf die GPL selbst hinzuweisen und ohne der Software den Lizenztext der GPL beizufügen sowie ohne den Quellcode zugänglich gemacht zu haben. Zudem begehrte der Softwarehersteller die Feststellung, dass die Urheberrechtsverletzung an der Open Source Software zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn die berechtigte Nutzung der Software kostenfrei ist. Das Landgericht Bochum hielt die Klage für begründet. Es hat unter anderem ausgeführt, dass die Nutzungsberechtigung die Wahrung der GPL voraussetzen würde. Erforderlich ist danach insbesondere, dass auf die GPL hingewiesen, der Lizenztext der GPL beigefügt und der Quellcode zugänglich gemacht wird (Ziffern 1 und 3 der GPL).

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