Abc des Steuerrechts

Beratungs-ABC GoB Unternehmensbewertung elektronische Kontoauszüge Coffee to go

Auf diesen Seiten beantworten wir häufig gestellte Fragen unserer Mandanten und informieren Sie über die wichtigsten Fakts, die Sie als Unternehmer zum Steuerrecht wissen sollten. Stichworte sind Unternehmensbewertung, Bewirtungsbelege, Gelangensbestätigung, Geschenke, Kassenbuch, Kleinbetragsrechnung, Rechnung usw.

Die Einträge werden ständig ergänzt und aktuallisiert.

Scheinselbständigkeit

Wann könnte Scheinselbständigkeit und somit eine Arbeitgeberhaftung vorliegen?

Nach einer Prüfung durch die Sozialversicherung oder den Zoll könnte von diesen der Vorwurf erhoben werden, Arbeitnehmer als Scheinselbständige beschäftigt zu haben. Sozialversichung oder Zoll fordern in diesem Fall einer behaupteten Scheinselbständigkeit Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach. Fachanwalt für Steuerrecht Löchel bespricht mit Ihnen Strategien, wie finanzielle und organisatorische Belastungen für Sie gering gehalten werden können.

Im Focus der Auseinandersetzung steht die Frage, welche Tatsachen für eine Scheinselbständigkeit sprechen und welche eher eine Arbeitgebereigenschaft annehmen lassen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) richtet sich bei seiner Beurteilung, ob jemand Arbeitgeber ist, nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt.

Für den BGH spielt daher auch der Umstand eine Rolle, ob die betroffenen „Scheinselbständigen“ frei sind, die Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Ferner ist für ihn von Bedeutung, ob alle formalen Kriterien der Selbständigkeit, wie Gewerbeschein und eigene Betriebs- und Steuernummern erfüllt sind, ob auch Verträge mit anderen Auftraggebern geschlossen und ob Weisungen im Einzelfall vor Ort erteilt worden sind.

Die Sozialversicherung und der Zoll gehen bei diesen Kriterien vorschnell von einer Scheinselbständigkeit aus. Die Auffassung des BGH ist in dem folgenden Urteil wiedergegeben:

BGH 1 StR 76/15, Urteil vom 24.06.2015

MOSS

Wir beraten Betreiber elektronischer Dienstleistungen, also Unternehmen, die ihr Geld durch das Internet oder mit IT verdienen. Dazu gehören z.B. Affiliates, Web Entwickler oder Betreiber sozialer Netze.

Wir haben bereits Erfahrungen mit dem MOSS.

Das EU Umsatzsteuer Recht bezüglich des Ortes der Leistung für z.B. Telekommunikationsdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen, wie Affiliates, Web Entwickler, Betreiber sozialer Netze oder weiterer Internet Dienstleister, wurde zum 01.01.2015 in nationales Umsatzsteuerrecht umgesetzt. Danach ist der Ort des Leistungsempfängers der Ort der Leistung (§ 3a Abs. 5 UStG). Dies würde für die leistenden Unternehmen umsatzsteuerliche Erklärungspflichten in einer Vielzahl von Staaten zur Folge haben. Um das zu vermeiden wurde ein sog. „Mini One Stop Shop – MOSS“ für die Umsatzsteuer geschaffen (§ 18h UStG). Dies soll den Unternehmen die praktische Handhabung erleichtern, indem die sonst in EU-Staaten abzugebende Erklärungen in einem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden können (besonderes Besteuerungsverfahren). MOSS gilt grundsätzlich bereits ab dem 1.10.2014, MOSS ist aber erstmals für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2015 anzuwenden.

Tantieme Fälligkeit Anspruch

Der BFH hat klargestellt, dass der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich ein anderer Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart ist.

Im Urteilsfall war neben dem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses per Geschäftsführerdienstvertrag mit dem alleinigen GmbH-Gesellschafter vereinbart worden. Die Tantieme war jeweils drei Monate nach Bilanzerstellung fällig und sollte dann ausgezahlt werden.

BFH 3.2.11, VI R 66/09, BFH 8.5.07, VIII 13/06, BFH/NV 07, 2249; 6.3.08, VI R 6/05, BStBl II 08, 530

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits mit Fälligkeit der unbestrittenen Forderung gegen seine GmbH vorliegen. Diese Zuflussfiktion erfasst allerdings nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen, welche die GmbH beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens ausgewirkt haben. Ist dabei eine vom Grundfall abweichende Fälligkeitsvereinbarung zivilrechtlich wirksam, ist diese auch im Steuerrecht beachtlich, sofern sie fremdüblich ist. Dies bestimmt sich nach den Grundsätzen über die verdeckte Gewinnausschüttung. Der Dienstvertrag enthält insoweit keine Besonderheiten, er ist arbeitsrechtlich veranlasst. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Tantiemevereinbarung zwar für die Gesellschaft günstig ist, sie aber ein fremder Geschäftspartner in seinem eigenen Interesse nicht getroffen hätte. Es hätte sich jedoch auch ein fremder Geschäftsführer auf den Fälligkeitstermin der Tantieme erst drei Monate nach Feststellung des Jahresüberschusses eingelassen. Üblicherweise benötigte die Gesellschaft insbesondere bei höheren Tantiemen wie im Urteilsfall nämlich Zeit, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen. Drei Monate sind dafür nach Auffassung des BFH (noch) keine unangemessen lange Zeitspanne.

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