Scheinselbständigkeit

Wann könnte Scheinselbständigkeit und somit eine Arbeitgeberhaftung vorliegen?

Nach einer Prüfung durch die Sozialversicherung oder den Zoll könnte von diesen der Vorwurf erhoben werden, Arbeitnehmer als Scheinselbständige beschäftigt zu haben. Sozialversichung oder Zoll fordern in diesem Fall einer behaupteten Scheinselbständigkeit Arbeitgeberbeiträge und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nach. Fachanwalt für Steuerrecht Löchel bespricht mit Ihnen Strategien, wie finanzielle und organisatorische Belastungen für Sie gering gehalten werden können.

Im Focus der Auseinandersetzung steht die Frage, welche Tatsachen für eine Scheinselbständigkeit sprechen und welche eher eine Arbeitgebereigenschaft annehmen lassen.

Auch der Bundesgerichtshof (BGH) richtet sich bei seiner Beurteilung, ob jemand Arbeitgeber ist, nach dem Sozialversicherungsrecht, das wiederum auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt.

Für den BGH spielt daher auch der Umstand eine Rolle, ob die betroffenen „Scheinselbständigen“ frei sind, die Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Ferner ist für ihn von Bedeutung, ob alle formalen Kriterien der Selbständigkeit, wie Gewerbeschein und eigene Betriebs- und Steuernummern erfüllt sind, ob auch Verträge mit anderen Auftraggebern geschlossen und ob Weisungen im Einzelfall vor Ort erteilt worden sind.

Die Sozialversicherung und der Zoll gehen bei diesen Kriterien vorschnell von einer Scheinselbständigkeit aus. Die Auffassung des BGH ist in dem folgenden Urteil wiedergegeben:

BGH 1 StR 76/15, Urteil vom 24.06.2015