Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung

Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung und Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung, §§ 268 ff. Abgabenordnung (AO)

Bei Ehegatten, die ihre Einkommensteuererklärung gemeinsam abgeben ( Zusammenveranlagung ) kommt es vor, dass aufgrund der Tätigkeit eines Ehegatten, beide für die nachzahlende Steuer als Gesamtschuldner haften. In diesem Fall kann jeder von beiden einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung gemäß §§ 268 ff. Abgabenordnung (AO) stellen.

Dieser Antrag ist beim im Zeitpunkt der Antragstellung für die Einkommenbesteuerung zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen. Er kann frühestens nach Bekanntgabe des Steuerbescheids gestellt werden, in dem die zu zahlende Steuer festgesetzt worden ist. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuern ist der Antrag nicht mehr zulässig. Mit Zugang dieses Antrags hat das Finanzamt sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, bis über den Antrag mittels Aufteilungsbescheides entschieden worden ist. Sollte darin dem Antrag stattgegeben worden sein, so kann die Vollstreckung nur noch gegen den Ehegatten betrieben werden, dem die Einkommensteuerschuld zuzurechnen ist. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind.

Zu Fragen der Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung und der Beschränkung der Vollstreckung berät Sie Fachanwalt für Steuerrecht Matthias Löchel.