Fahrzeugaufwand

Fahrzeugaufwand

Bei Einlage eines exclusiven Fahrzeug in das Betriebsvermögen und der damit einhergehenden Geltendmachung der Kosten als Betriebsausgaben unterstellt das Finanzamt oft eine Unangemessenheit der Kosten. Den Fall eines Tierarztes, der einen Ferrari Spider leaste und in das Betriebsvermögen einlegte hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun zum Anlass genommen, zur Angemessenheit des Fahrzeugaufwands einige grundsätzliche Ausführungen zu treffen.

Unangemessener Fahrzeugaufwand

Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/125).

Angemessener Anteil: Ist der Aufwand i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen, ist Maßstab für die dem Gericht obliegende Feststellung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben die Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers in derselben Situation des Steuerpflichtigen (BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.).

Bei einem Leasingfahrzeug ist dabei noch folgendes zu beachten: Ein geleastes Fahrzeug kann zum Betriebsvermögen des Leasingnehmers gehören, wenn die vereinbarte Grundmietzeit wie hier 36 Monate beträgt oder wenn es zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Abzug einzelner Fahrten auch bei Liebhaberfahrzeug: Sind Kfz-Kosten durch betriebliche Anlässe – wie im Streitfall anhand des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen – entstanden, so kann die ggf. nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG festzustellende Unangemessenheit der Aufwendungen nicht die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG in Frage stellen. Vielmehr ist die Abziehbarkeit unangemessener (betrieblicher) Aufwendungen allein durch die in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen begrenzt. Denn selbst dann, wenn die Zuführung eines Pkws zum Betriebsvermögen eines Unternehmers wegen seiner Eigenschaft als reines Liebhaberfahrzeug nicht als betrieblich veranlasst anzusehen sein sollte, schließt dies nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, dass einzelne Fahrten mit diesem Fahrzeug als betrieblich veranlasst anzusehen sind (Rdnr. 21 BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Angemessenheitsprüfung: Danach sind bei der Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den angeblichen Mehraufwand gibt. Unter diesem Gesichtspunkt kann von Bedeutung sein, ob der Aufwand durch ein günstiges „Gegengeschäft ausgelöst wurde, das ohne entsprechende Koppelung nicht zustande gekommen wäre” (Rdnr. 28 BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Schätzung des angemessenen Teils – Fahrtkostenberechnungen

in Internetforen: Der Ansatz des FG, den angemessenen Teil der Betriebsausgaben unter Rückgriff auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen in Internetforen zu schätzen (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist frei von Rechtsfehlern. Denn das FG hat für seine Würdigung zur Ermittlung noch angemessener Betriebskosten eines Pkws die Kosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes-Benz) zum Vergleich herangezogen und zugunsten des Klägers den sich für das teuerste Vergleichsfahrzeug, einen Mercedes SL 600, ergebenden Durchschnittswert von 2 € je Fahrtkilometer zugrunde gelegt (Rdnr. 35 und 36 BFH vom 29.04.2014 VIII R 20/12, a.a.O.; m.w.N.).

Kfz als notwendiges Betriebsvermögen

Überwiegende eigenbetriebliche Nutzung: Die 1 % Regelung gilt nur für die private Nutzung eines Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen gehört. Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter – z.B. ein Pkw – sind entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie in der Bilanz aktiviert oder in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden (BFH vom 13.05.2014 III B152/136).

Einlage in das Betriebsvermögen bei nicht nur vorübergehender

Nutzungsänderung: Gehörte ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen zum Privatvermögen, dann wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage zugeführt (BFH vom 13.05.2014 III B 152/13, a.a.O.). Die 1% Regelung findet Anwendung, es sei denn, es wird ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zusammen mit der Steuererklärung vorgelegt.

Ungewollte Überleitung ins Betriebsvermögen – kein Verstoß

gegen Willkürverbot: Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen infolge einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung verstößt weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 3 GG (BFH vom 13.05.2014 III B 152/13, a.a.O.).