Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigungen können bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen höchstens 510 €, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen höchstens 4.000 € oder bei den Handwerkerleistungen höchstens 1.200 € betragen. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Der Abzug gilt nur für Arbeitskosten. Voraussetzung für die in Anspruchname der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt, die an die Person adressiert ist, die die Steuerermäßigung beantragt und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Streitpunkte

1. Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz

Die Finanzverwaltung hat bisher die Arbeitskosten, die auf öffentlichem Grund und Boden angefallen sind, nicht akzeptiert. Im Gegensatz dazu hat der BFH mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12 entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-) Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Mit Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12 hat der BFH außerdem entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt sind.

Da die Urteile bereits im Bundessteuerblatt II veröffentlicht sind, sind sie auch anzuwenden. Allerdings will die Finanzverwaltung diese nicht über die entschiedenen Sachverhalte hinaus anwenden. Sollten Sie also nicht zur Schneeräumung auf öffentlichem Grund verpflichtet sein und es sich nicht um die Anschlüsse der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung handeln, wird das Finanzamt die beantragte Steuerermäßigung ablehnen. Es müßte daher Einspruch eingelegt und geklagt werden.

2. Anliegerbeiträge bei Straßenerneuerung

Anliegerbeiträge

Vor dem Finanzgericht Nürnberg wurde die Frage behandelt, ob Anliegerbeiträge z.B bei einer bei Straßenerneuerung als begünstigte Handwerkerleistungen anzuerkennen sind. Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Auch wenn die Entscheidung mittlerweile rechtskräftig ist, bleibt zu erwarten, dass die Finanzverwaltung in anderen Fällen gegen die Steuerpflichtigen entscheidet, da das Urteil im Widerspruch zum Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung steht.