Haftung für Link

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14 (Urteil veröffentlicht am 5.1.2016):

Der BGH hat in diesem Urteil die Haftung für Hyperlinks wie folgt präzisiert:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de:

Das Telemediengesetz enthält keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines Hyperlinks oder anderen elektronischen Querverweises den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung das Telemediengesetz dient, hat die Frage der Haftung für derartige Verweise ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hat.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de:

Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfer eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark:

Urheberrecht und zur Frage der Störerhaftung bei Linksetzung.

BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – Blog Eintrag:

Persönlichkeitsrecht und zur Frage der Störerhaftung bei Linksetzung.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007- I ZR 18/04- Jugendgefährdende Medien bei eBay:

sonstige wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen und zur Frage der Störerhaftung bei Linksetzung.

Kategorie: Rechtsnews