Agenturprivileg

Das Agenturprivileg und seine Grenzen

Viele Internetportale oder soziale Netzwerke greifen auf Meldungen bekannter Nachrichtenagenturen zurück, um damit ihren Internetauftritt interessanter zu machen. Bei diesem entgeltlichen Bezug von Meldungen wird häufig davon ausgegangen, dass diese journalistisch sorgfältig recherchiert sind und die Inhalte daher keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Zudem wird angenommen, dass das sogenannte Agenturprivileg vor Unterlassungsansprüchen oder Schadensersatzforderungen schützen würde. Diese Annahme ist allerdings nur mit Vorsicht zu gebrauchen, denn dem Agenturprivileg sind Grenzen gesetzt. Diese Grenzen können sich z.B. daraus ergeben, dass im Zeitpunkt der Verbreitung der Tatsache bereits bekannt war, dass diese unwahr ist.

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 2000 – 1 BvR 456/95 Stellung genommen.

Folgende Instanzgerichte haben zu Grenzen des Agenturprivilegs Entscheidungen getroffen:

LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. 324 S 8/11, Ausnahme soll für Meldungen gelten, die lediglich den Bericht einer anderen Zeitung wiedergeben.

KG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2007 · Az. 10 U 247/06

Kategorie: Beratungs-ABC