Neues Verbraucherrecht für Onlineshops

Das neue Verbraucherrecht für Onlineshops ist seit Freitag, den 13. Juni 2014 in Kraft.

Onlineshopbetreiber müssen Ihre Website samt AGB und Widerrufsbelehrung seit dem 13.06.2014 umgerüstet haben, wenn Sie keine Abmahnungen riskieren wollen. Eine Umstellungsphase gibt es diesmal nicht. Seit dem 13. Juni müssen die Neuerungen in den Onlineshops umgesetzt sein, ansonsten drohen Abmahnungen!

Hier erhalten Sie von der Kanzlei Steuern und Recht Dipl.-Informatiker Löchel Rechtsanwalt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch das neue Verbraucherrecht 2014. Für eine Rechtsberatung nehmen Sie Kontakt mit der Kanzlei Löchel auf.

Was ändert sich durch das neue Verbraucherrecht 2014?

Die Änderungen der gesetzlichen Regelungen des Verbraucherrechts im Fernabsatzhandel durch die Umsetzung der Verbraucherrichtlinie sind zahlreich.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

  • Änderungen des Widerrufsrechts

Beim Widerrufsrecht des Verbrauchers werden durch das neue Verbraucherrecht 2014 zahlreiche Änderungen gegenüber dem alten Recht vorgenommen.

So ist die Widerrufserklärung nicht mehr an eine verbindliche Form geknüpft. Eine eindeutige Erklärung reicht und der Onlineshopbetreiber beziehungsweise Unternehmer muss dem Verbraucher zu diesem Zweck ein neues Muster – Widerrufsformular zur Verfügung stellen, dass der Verbraucher dann wahlweise zum Widerruf verwenden kann; § 356 Abs. 1 BGB (n. F.). Zudem werden die Informationspflichten des Unternehmers in seinem Onlineshop erweitert.

Weitere Änderungen finden sich im Wegfall des Rückgaberechts und der neuen 14-tägigen Rückgewährregelung, § 357 Abs. 1 BGB (n.F.). Ebenso wird das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen zugunsten der Unternehmer ausgeweitet und setzt nicht mehr die beidseitige Vertragserfüllung voraus, § 357 Abs. 8 BGB (n.F.).

  • Angaben zur Lieferung und zu den Zahlungsmitteln

Nach dem neuen Verbraucherrecht 2014 muss der Unternehmer dem Verbraucher einen Liefertermin angeben, wobei eine Angabe über den Lieferzeitraum wie etwa „Lieferung erfolgt in 3- 4 Tagen “ ausreicht. Zudem ist der Verbraucher über etwaige Lieferbeschränkungen und die möglichen Zahlungsmittel zu informieren, § 312 j BGB (n.F.).

  • Erweiterung der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht wird im Rahmen der Anbieterkennzeichnung um die neue Pflichtangabe der Telefonnummer erweitert. Außerdem werden zukünftig auch Auftragsunternehmer angeben müssen, wer Auftraggeber ist, Artikel 246 a § 1 EGBGB.

  • Informationspflicht zum Gewährleistungsrecht

Nach dem neuen Gesetzestext heißt es in Artikel 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (n.F.): Der Unternehmer muss über das „Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts“ informieren. Dass heißt, jeder Onlineshopbetreiber ist verpflichtet, über die, dem Verbraucher zustehenden Gewährleistungsrechte zu informieren. Wichtig ist hier, dass die Informationspflicht sich insbesondere auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bezieht.

  • 40 € – Klausel wird gekippt

Die bisher gesetzlich geregelte 40 € – Klausel, nach der die Pflicht zur Tragung der Rücksendekosten vom Wert der zurückgesandten Ware abhängig gemacht wurde, wird aufgehoben. Diese Klausel kann daher aus den AGB der Onlineshop-Betreiber gestrichen werden. Zukünftig muss der Verbraucher die Rücksendekosten tragen, wenn er vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und der Unternehmer sich nicht dazu bereit erklärt hat, diese Kosten selbst zu tragen, § 357 Abs. 6 (n.F.). Damit ist die neue Regelung viel unternehmensfreundlicher.

  • Wertersatz nur noch bei Wertverlust

In der neuen Gesetzesfassung des § 357 Abs. 7 BGB (n.F.) ist von dem Verbraucher grundsätzlich nur noch Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten. Und dies gilt auch nur dann, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246 a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des EGBGB n.F. über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Weitergehender Wertersatz ist vom Verbraucher – außer bei digitalen Inhalten – nicht mehr zu leisten, § 357 Abs. 9 BGB (n.F.)

Fazit

Das neue Verbraucherrecht zwingt die meisten Onlineshopbetreiber, aber auch andere aufgrund der Vielzahl der gesetzlichen Änderungen zum Handeln. Zögern Sie nicht, wenn Sie Ihre Website noch nicht verbraucherrechtlich überarbeitet haben, sondern prüfen Sie Ihre Regelungen – Am besten noch heute.

Gerne gibt Ihnen die Kanzlei Löchel eine Rechtsberatung über bestehenden Änderungsbedarf bei Ihrem Internetauftritt und erstellt für Sie abmahnsichere Texte. Von den AGB bis zum Impressum können Sie mit der Anwaltskanzlei Dipl.-Informatiker Löchel auf Rechtssicherheit zählen.

Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 15.05.2014 – III ZR 368/13 sowie

medien-internet-und-recht.de

 

Kategorie: Rechtsnews