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WLAN offenes Amtsgericht Hamburg Urteil Haftung Störer

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13) die Haftung eines Hotels, dass seinen Gästen Internetzugang über WLAN anbietet, verneint. Das Hotel hafte nicht als Störer, da es keine ihm mögliche und zumutbare Prüf- und Überwachungspflichten verletzt habe. Für das Hotel als Betreiber eines internen WLAN-Netzwerkes müssten im Ausgangspunkt die von der Rechtsprechung geprägten Grundsätze der Provider-Störerhaftung gelten (vgl. Hoeren/Jakopp, ZPR 2014, 72, 75). Daraus folge insbesondere, dass der Maßstab der Zumutbarkeit streng anzusetzen sei. Mehr Infos zum WLAN gibt es auf der Seite „Offenes WLAN – Haftung-Rechtsprechung-Meinung“.

Kategorie: Rechtsnews

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