Rechtsnews

Hier finden Sie Urteile und Hinweise auf aktuelle Entwicklungen

Markenrecht

Markenrecht und Eintragungsfähigkeit einer Darstellung auf Website

Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstelle, wie beispielsweise eines „Apple“ -Flagship Stores, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Marke eingetragen werden.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte es abgelehnt, den Schutz dieser Darstellung auf das deutsche Hoheitsgebiet zu erstrecken. „Apple“ legte daraufhin Beschwerde beim Bundespatentgericht ein.

Mehr dazu in der Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Kommentar:
Dieses Urteil hat Bedeutung für die Gestaltung einer Website. Unternehmen mit einem Onlineshop können eine Darstellung auf einer Website als Marke eintragen lassen, wenn die Darstellung die in dem Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt.

Dipl.-Informatiker Matthias Löchel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht berät Sie, wenn Sie eine Darstellung auf einer Website als Marke eintragen lassen wollen; Niederlassungen finden Sie in Regensburg, Hamburg und Deuerling.

Kategorie: Rechtsnews

Haftung für Link

BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 74/14 (Urteil veröffentlicht am 5.1.2016):

Der BGH hat in diesem Urteil die Haftung für Hyperlinks wie folgt präzisiert:

a) Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.

b) Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.

c) Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.

d) Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 – I ZR 102/05 – ueber18.de:

Das Telemediengesetz enthält keine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines Hyperlinks oder anderen elektronischen Querverweises den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, deren Umsetzung das Telemediengesetz dient, hat die Frage der Haftung für derartige Verweise ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften. Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hat.

BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de:

Wer sich fremde Informationen zu eigen macht, auf die er mit Hilfer eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – I ZR 18/11 – Alone in the Dark:

Urheberrecht und zur Frage der Störerhaftung bei Linksetzung.

BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10 – Blog Eintrag:

Persönlichkeitsrecht und zur Frage der Störerhaftung bei Linksetzung.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2007- I ZR 18/04- Jugendgefährdende Medien bei eBay:

sonstige wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen und zur Frage der Störerhaftung bei Linksetzung.

Kategorie: Rechtsnews

Mindestlohn seit 01.01.2015

Mindestlohn Aufzeichnungspflichten Meldepflichten Bußgeld Überblick

Seit dem 01.08.2015 gelten zwei Erleichterungen bei der Aufzeichnungspflicht für die Arbeitszeit beim Mindestlohn. Die erste Erleichterung betrifft die Einkommensschwelle.

So wird mit der geänderten Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die seit dem 1. August 2015 gilt, die Einkommensschwelle von 2.958 Euro brutto dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und dieses Monatsentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde.

Durch die zweite Erleichterung sind bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden.

Zum 01.01.2015 ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden umfangreiche Aufzeichnungspflichten für die Arbeitgeber eingeführt.

Aufzeichnungspflichten, § 17 MiLoG

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Minijobber bzw. 450 € Jobber) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen, § 17 Abs. 1 MiLoG.

Meldepflichten, § 16 MiLoG

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt, ist verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung nach Absatz 6 vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.

Zu den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen gehören das: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und die Fleischwirtschaft.

Bußgelder

Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € geahndet werden. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des Mindestlohnes drohen Bußgelder von bis zu 500.000 €. Bei einer Geldbuße von wenigstens 2.500 € droht zudem der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Einen Kurzüberblick über das MiLoG einschließlich Stundenzettel finden Sie hier.

Hier die Links zum

MiLoG,

Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Mindestlohnmeldeverordnung – MiLoMeldV) vom 26.11.2014,

Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Mindestlohnaufzeichnungsverordnung – MiLoAufzV) vom 26.11.2014,

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung – MiLoDokV) vom 18.12.2014,

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes (MiLoGMeldStellV) vom 24.11.2014

Weitere Links zum Melden, Abmelden und Dokumentieren finden Sie auf der Seite des Zolls.

Die Ausführungen auf dieser Seite sind keine Rechtsberatung für den Einzelfall.

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WLAN Vorabentscheidungsverfahren

Offenes WLAN: LG München I legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung über Haftungsbefreiung vor

Das LG München I hat dem EuGH mit Beschluss vom 18.09.2014 (Az. 7 O 14719/12) im Verfahren nach Art. 267 AEUV die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der gewerblich handelnde Betreiber eines offenen WLAN als Diensteanbieter gemäß § 8 TMG von einer Haftung für Urheberrechtsverstöße, die über das offene WLAN begangen worden sind, freigestellt ist.

Gestützt auf die Entscheidung des BGH  I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens – geht das LG München I von einer Haftung des Klägers als Störer aus. Eine solche Entscheidung würde jedoch der Haftungsprivilegierung nach Art. 12 Abs.1, Hs. 1 und der Verpflichtung keine allgemeine Überwachungspflicht einzuführen nach Art. 15  E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) zuwiderlaufen.

Nach Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie stellen die Mitgliedsstaaten sicher, dass IT-Diensteanbieter wie z.B. Access-Provider für übermittelte Informationen nicht verantwortlich sind, wenn sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählen und die Informationen nicht auswählen oder verändern („Reine Durchleitung“). Allerdings sollen laut Art. 2 b) der E-Commerce-Richtlinie nur solche Dienste geregelt werden, die „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden.

Nach Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie erlegen die Mitgliedsstaaten den Diensteanbietern keine Überwachungsverpflichtungen und Nachforschungsverpflichtugnen auf.

Art. 267 AEUV, § 148 ZPO, § 8 TMG, § 97 UrhG, § 97a UrhG.

Stand: 28.07.2015

Kategorie: Rechtsnews
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